GP KUNSTSTOFFLABOR GMBH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsverbindungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsverbindungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingung des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer neusten Fassung. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Auftraggeber, wenn sie ihn nicht nur unwesentlich tangieren, durch schriftliche Benachrichtigungen, in allen Fällen durch ausdrücklichen Hinweis, bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, erheben wir die Kosten des Auftrages nach unseren, bei Vertragsabschluss jeweils geltender Kostenordnung. Kostenschuldner ist der Auftraggeber. Auf Nettopreise wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet
2.2. Erhöhen sich zwischen dem Abschluss dieses Vertrages und seiner vollständigen Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Löhne, Wareneinsatz oder Energie, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen.
2.3. Kostenerhöhungen sowie notwendig werdende wesentliche Änderungen des Auftragsumfanges werden dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.
2.4. Die Kosten für Prüfgegenstände, auch Transportkosten und Kosten für die Beschaffung der Prüfgegenstände, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Soweit nichts anderes vereinbart ist werden Prüfgegenstände vier Wochen nach der Ergebnismitteilung aufbewahrt. Wird eine längere Aufbewahrung gewünscht, so wird eine angemessene Lagergebühr erhoben. Die Kosten für eine umweltverträgliche Entsorgung der Prüfgegenstände trägt der Auftraggeber.
2.5. Mit der Abgabe der Ergebnisse erstellten wir eine Abschlussrechnung die innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig wird.
2.6. Jede Aufrechnung oder Zurückbehaltung aufgrund von Forderungen ist ausgeschlossen, sofern sie nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
2.7. Treten nach Vertragsabschluss Umstände ein oder werden Umstände bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, wird insbesondere eine Rechnung aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise bei Fälligkeit nicht reguliert, werden Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder fallen wie bei einer Pfändung fruchtlos aus, so sind wir in jedem Falle berechtigt, unsere Leistungen von einer Vorkasse abhängig zu machen oder die Leistung nur gegen Barzahlung auszuführen.
3. Verzug
3.1.Geraten wir mit einer Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen nicht Erfüllung nur berechtigt, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und dabei zugleich den Rücktritt oder Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages angedroht hat.
3.2. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages sind im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden bleiben hiervon unberührt.
4. Verbindliche Leistungsfristen
Verbindliche Leistungsfristen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarungen über den Zeitpunkt.
5. Prüfungen und Dienstleistungen
5.1. Alle Prüfungen und sonstige Dienstleistungen werden nach den angegebenen Normen oder Vorschriften und den Regeln der Technik ausgeführt. Von der vertragsmäßigen Ausführung kann sich der Auftraggeber durch, von der Prüfstelle erteilten Auskünfte bzw. durch die Anwesenheit bei der Prüfung überzeugen, sofern die Vertraulichkeit von weiteren Prüfaufträgen anderer Auftraggeber gewährleistet ist.
5.2. Wird Seitens des Auftraggebers die Anwendung einer Entscheidungsregel gefordert (Bewertung im Prüfbericht), die in der geforderten Spezifikation bzw. Norm nicht eindeutig enthalten ist, so hat der Auftraggeber die Pflicht die Grundlage der Entscheidungsregel zu definieren. Kann er dies nicht tun, so wird das GP Kunststofflabor die Entscheidungsregel festlegen und im Prüfbericht eindeutig definiert kommunizieren.
5.3. Das zur Prüfung herangezogene Probenmaterial wird soweit nichts anders vereinbart worden ist 4 Wochen nach der Ergebnismitteilung aufbewahrt. Messprotokolle, Aufzeichnungen und Prüfberichte werden über einen Zeitraum von 12 Monaten aufbewahrt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
6. Überprüfung
Erhebt der Auftraggeber gegen die ermittelten Ergebnisse innerhalb von 14 Tagen Einwendungen, so wird das Ergebnis von uns überprüft. Bestätigt die Überprüfung das beanstandete Ergebnis, so hat der Auftraggeber die Kosten dieser Überprüfung zu tragen.
7. Nutzungsrechte
Wenn nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt Ergebnisse aus den Untersuchungen, ohne Nennung des Auftraggebers und Prüfgut, in wissenschaftlich üblicher Art zu verwerten. Für die Verwendung schutzfähiger Ergebnisse bedarf es der ausdrücklichen Erlaubnis des Auftraggebers.
8. Verschwiegenheit
8.1. Wir erteilen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Auskünfte überlaufende oder abgeschlossene Prüfungen.
8.2. Bei Kapazitätsengpässen oder vorübergehenden Gerätedefekten sind wir berechtigt, Unteraufträge an uns bekannte Prüflaboratorien zu vergeben, welche die gleichen Anforderungen an ein QM-System erfüllen. Die Vertraulichkeit bleibt dadurch gewahrt.
9. Veröffentlichungen
Jede gekürzte oder auszugsweise Veröffentlichung von Gutachten oder Prüfberichten darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung erfolgen. Das gleiche gilt für die Verwendung von Gutachten oder Prüfberichten oder Prüfergebnissen zu Werbezwecken.
10. Vorbehaltsklausel
Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse entgegenstehen wie beispielweise unvorhersehbare höhere Gewalt und andere außergewöhnliche Ereignisse, zu denen auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportmangel, Produktionsstörungen, Arbeitskampf, Lieferfristenüberschreitungen, der Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen gehören, die uns außerstande setzen, unsere Leistungsverpflichtungen zu erfüllen. Diese befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Leistung voll von der Leistungspflicht. Im ersten Fall verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung.
11. Haftung
11.1. Für fehlerhafte Prüfungen oder Prüfergebnisse oder für die bei der Durchführung von Untersuchungen von uns verursachten Schäden haften wir, soweit gesetzlich zulässig, nur im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11.2. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben ist unsere Ersatzpflicht auch für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.
11.3 Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
11.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, an die er Prüfergebnisse weitergibt oder bei denen durch die Verwendung von Prüfergebnissen Schäden entstehen.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Würzburg.
13. Datenschutz
13.1. Wir verwenden personenbezogenne Kundendaten, wie Name, Adressen, Telefonnummer und/oder Mail ausschließlich zu Bestellabwicklung.
13.2. Dabei wird das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Telemediengesetz (TMG) beachtet. Ausdrückliche Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik „Datenschutz“.
14. Unparteilichkeit
Die GP Kunststofflabor GmbH verpflichtet sich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei allen Bestellungen sowie bei der Durchführung von Prüfungen. Akkreditierte Prüfverfahren werden gemäß der jeweiligen Norm in der jeweils gültigen Fassung und im Einklang mit zusätzlich geltenden Rechtsnormen und Richtlinien durchgeführt. Weiterhin verpflichtet sich die Geschäfsführung zur Einhaltung der Forderungen der Akkreditierungsnorm DIN EN ISO/IEC 17025.
15. Schlussbestimmung
Die etwaige Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit dieses Vertrages und alle übrigen Bedingungen nicht.
Stand: 01.09.2019